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Das Zünden
von pyrotechnischen Gegenständen/Sätzen (Feuerwerk) ist nach den
Vorschriften des Sprengstoffgesetzes mit allen dazugehörigen Verordnungen
ist nur am 31.12. erlaubt. In Ausnahmefällen wird durch die Ordnungsbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme-genehmigung erteilt. Die Erteilung dieser Genehmigung zum Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist mind. 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form (Formulare sind nach Anforderung erhältlich) zu beantragen. Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen/Gegenständen zu überprüfen. Die Ordnungsbehörde wird in jedem Fall vom zuständigen Brandschutzamt eine Stellungnahme einholen, bei Bedarf auch eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einzelfall kann
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Verwaltungsgebühren belaufen sich auf 50,-- Euro. Als spätester
Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22 Uhr festgesetzt. Hier
steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. Weiterhin ist bei
lang anhaltender Trockenheit und einer damit verbundenen ausgerufenen
Waldbrandgefahr jede feuergefährliche Handlung untersagt; dazu gehört
auch das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen/Sätzen
auch wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde
erteilt wurde, darf das Feuerwerk dennoch nicht gezündet werden.
Der Antragsteller hat die Pflicht sich bei der Zentralen Leitstelle nach
einer möglichen Waldbrandgefahr zu erkundigen. |
Den dafür notwendigen Antrag können Sie hier downloaden als Worddokument oder als PDF-Datei |
Um Ihr Feuerwerk so schnell wie möglich versenden zu können schicken Sie einen Altersnachweis (Kopie vom Ausweis) und die Ausnahmegenehmigung per E-Mail an info@pyro-entertainment.de oder schicken Sie uns die benötigten Unterlagen HIER als Datei im PDF,GIF,HTM,JPG oder BMP-Format. oder per Post an: |
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